3.2 Der angefochtenen Verfügung der Polizei vom 28. Februar 2012 kann klar entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer aus Gründen der Verkehrssicherheit der Verdacht der charakterlichen Nichteignung bestehe. Es wird auf Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 und Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 verwiesen und dargelegt, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts) von 50 km/h um 55 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge überschritten habe.