Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 129 I 232 mit Hinweisen). Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und soll dem Betroffenen und auch der Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit gegeben, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und allenfalls in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. dieses zu beurteilen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97).