3. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Polizei wie auch der Regierungsrat in der angefochtenen Verfügung bzw. im angefochtenen Entscheid die Gründe für den strittigen vorsorglichen Sicherheitsentzug im Einzelnen nicht dargelegt hätten und sie insbesondere nicht auf seine rechtlichen Anliegen eingegangen seien. Folglich sei die Begründungspflicht, welche einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle, verletzt worden.