1.3 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2bis VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid. Die Zuständigkeit des Präsidiums zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist somit gegeben. Die vorliegende, rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zulässig. Als direkter Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.