Dasselbe gilt hinsichtlich der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, welche ihrerseits eine Zwischenverfügung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August 2010, siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00280] vom 3. Dezember 2003). Folglich ist der angefochtene Entscheid gestützt auf die ausdrückliche Regelung von § 43 Abs. 2bis lit. f VPO selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar.