1.2 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zum Gegenstand. Die Verfügung über den vorsorglichen Führerausweisentzug stellt einen Zwischenschritt auf dem Weg zum abschliessenden Entscheid über den Sicherungsentzug und damit eine Zwischenverfügung dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_108/2010 vom 20. Juli 2010; BGE 122 II 359). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, welche ihrerseits eine Zwischenverfügung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August 2010, siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00280] vom 3. Dezember 2003).