A. Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (in der Folge Polizei) A.____ (geb. 1982) rückwirkend auf die vorläufige Abnahme durch die Polizei am 3. Dezember 2011, vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig ordnete sie, als Voraussetzung für die definitiv zu treffende Administrativmassnahme, die Abklärung der Fahreignung von A.____ aus Gründen der Verkehrssicherheit wegen einer allfälligen charakterlichen Nichteignung an. Dieser Anordnung lag gemäss dem Bericht der Polizei, Abteilung Verkehrsaufsicht 1 (Verkehrspolizei), vom 9. Dezember 2011 folgender Vorfall zugrunde: