{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-225_2012-10-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed5b5d21-aa63-4bab-9b49-3c7eeb313f0e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "2c6d4e7321c82d8e758e807470358d70"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-225_2012-10-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e84b09e2-8f3a-4b6d-9d89-5d00df8bb33f", "Checksum": "ac851f75e9107d1cec7d634a84e42607"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 225", "810 2012 225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.10.2012 810 12 225 (810 2012 225)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 1106 vom 3. 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März 2012 zu entnehmen ist, neben\nder Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit auch der bisherige Verkehrsleumund, das Verkehrsaufkommen, die Tageszeit und die Strassenverhältnisse massgebend. Die Vorinstanzen\nmussten folglich in Berücksichtigung dieser Praxis und insbesondere auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der (vorsorgliche) Sicherheitsentzug eine sorgfältige Abklärung\naller wesentlichen Gesichtspunkte voraussetzt, die Umstände des Einzelfalles genauer prüfen.\nDiese Überprüfung ergab, dass sich die strittige Geschwindigkeitsüberschreitung im Innerortsbereich auf der dreistreifigen, nicht richtungsgetrennten Y.____strasse in unmittelbarer Nähe\neines Fussgängerstreifens um 11:58 Uhr, mithin während des Mittagsverkehrs, ereignete. Dabei hat der Beschwerdeführer den Linienbus im Bereich einer Lichtsignalanlage in einem Zeitpunkt überholt, in dem dieser gerade eine Haltestelle mit wartenden Passanten ansteuerte. Wie\nder Regierungsrat zu Recht darauf hinweist, besteht im Bereich von Haltestellen öffentlicher\nVerkehrsmittel eine besondere Vorsichtspflicht (siehe Art. 33 Abs. 2 und 3 SVG). Gerade wenn\nein Bus eine Haltestelle anfährt, ist nach allgemeiner Erfahrung damit zu rechnen, dass Fahrgäste sich unvermittelt verkehrswidrig verhalten und noch schnell die Strasse überqueren, um\nden Bus nicht zu verpassen. Solche Fahrgäste, selbst wenn sie wartepflichtig sind, müssen\nnicht erwarten, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer weit übersetzten Geschwindigkeit wie die\nvorliegende herannaht. In der gegebenen Verkehrssituation hätte der Beschwerdeführer Anlass\nzu besonderer Aufmerksamkeit und vor allem zur Verlangsamung gehabt. Der ihm obliegenden\nerhöhten Aufmerksamkeit im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel kam er erwiesenermassen nicht nach, als er den Fussgängerstreifen auf der Höhe der Bushaltestelle mit\neiner Geschwindigkeit von durchschnittlich mindestens 99 km/h bei einer innerorts geltenden\nHöchstgeschwindigkeit von 50 km/h passierte. Wenn der Regierungsrat diese Fahrweise des\nBeschwerdeführers in die Gesamtwürdigung einbezog und als äusserst rücksichtslos einstuft,\nist ihm beizupflichten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die überzeugende\nWürdigung des Vorfalls vom 3. Dezember 2011, für welche im Einzelnen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen wird, nicht zu widerlegen. Die vom Beschwerdeführer unter den erschwerenden Umständen begangene massive Geschwindigkeitsüberschreitung erlaubt die Annahme, dass ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers aus charakterlichen Gründen bestehen. Sie vermag insbesondere den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer sich beim Führen eines Motorfahrzeuges überschätzt und es ihm am nötigen\nVerantwortungsbewusstsein fehlt. Dass der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers\nungetrübt ist und es sich nach seinen Aussagen um einen einmaligen Tempoexzess handeln\nsoll, lassen die berechtigten Zweifel an der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers nicht beseitigen. Wie oben dargelegt, genügt der begründete Verdacht auf eine bestehende\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFahreinschränkung aus charakterlichen Gründen, um die Anordnung eines vorsorglichen Ausweisentzugs gemäss Art. 30 VZV zu rechtfertigen. Daran ändern selbstverständlich auch die\ndaraus für den Beschwerdeführer fliessenden Unannehmlichkeiten, wie beispielsweise die\n\"nicht eben beziehungsfördernden Chauffeurdienste seiner Freundin\" nichts. Ob die Zweifel\ntatsächlich berechtigt sind, wird die verkehrspsychologische Untersuchung zeigen.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. der Regierungsrat in Würdigung der geschilderten Umstände der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer sein könnte. Zu Recht sind somit weitere Abklärungen in die Wege geleitet und der vorsorgliche Ausweisentzug gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV angeordnet worden. Die Beschwerde ist\ndemnach als unbegründet abzuweisen.\n\n6. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 32 BV eine Vorverurteilung durch\ndie Medien rügt, kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden, da allfällige Datenschutzverletzungen vorliegend nicht Streitgegenstand sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH\nKOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes,\nBasel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 901 und 1220). Daher sind die darauf Bezug nehmenden Vorbringen nicht zu prüfen.\n\n"}