{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-225_2012-10-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed5b5d21-aa63-4bab-9b49-3c7eeb313f0e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "2c6d4e7321c82d8e758e807470358d70"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-225_2012-10-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e84b09e2-8f3a-4b6d-9d89-5d00df8bb33f", "Checksum": "ac851f75e9107d1cec7d634a84e42607"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 225", "810 2012 225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.10.2012 810 12 225 (810 2012 225)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 1106 vom 3. Juli 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:56", "Checksum": "7a5a426321b01d5814a9c9d8e7262143", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.10.2012 810 12 225 (810 2012 225)\nRegeste:\nVorsorglicher Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 1106 vom 3. Juli 2012)\n\n4.3 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Interesse der Verkehrssicherheit\nwegen Verdachts auf fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen vorsorglich der Führerausweis entzogen. Ob dieser Verdacht begründet ist, bestimmt sich aufgrund der gesamten\nUmstände. Nach Darstellung der Vorinstanzen erweckte der Beschwerdeführer den Verdacht\naufgrund der massiven Überschreitung anlässlich des Vorfalls vom 3. Dezember 2011 (vgl. vorne Ziffer A). Gestützt auf das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholte Gutachten des Bundesamtes für Meteologie (METAS) vom 11. Mai 2012 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem fraglichen Strassenabschnitt mit einer Geschwindigkeit zwischen 99\nkm/h und 105 km/h gefahren ist. Die Analyse des Videomaterials zeige auf, dass die durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit des Beschwerdeführers 99 km/h betragen habe. Dieses\nGutachten des METAS, welches auf der photometrischen Auswertung der sich in den Akten\nbefindenden Photos mit fester Intervallzeit basiert, ist schlüssig, und es bestehen keine Indizien\ngegen seine Zuverlässigkeit. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes vor, weshalb auf\ndieses Gutachten nicht abzustellen ist. Gestützt auf das Gutachten des METAS vom 11. Mai\n2012 steht für das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer im Innerortsbereich die Geschwindigkeit um mindestens 49 km/h überschritten hat. Der Beschwerdeführer verweist in diesem\nZusammenhang auf die einschlägige thematische kantonale Praxis, wonach im Falle massiver\nGeschwindigkeitsüberschreitungen - im Innerortsbereich ab 51 km/h - stets eine verkehrspolitische Abklärung angeordnet wird, und führt aus, dass diese Praxis wohl ins Leben gerufen worden sei, um Rechtsungleichheiten zu vermeiden. Die Anordnung einer Abklärung verstosse in\nseinem Fall zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), da einerseits auf eine fixe Tempolimite als Begründung verwiesen werde und sobald diese Tempolimite\nnicht erfüllt sei, nachträglich andere Gründe für einen Sicherheitsentzug angeführt würden. Der\n\n"}