{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-225_2012-10-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed5b5d21-aa63-4bab-9b49-3c7eeb313f0e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "2c6d4e7321c82d8e758e807470358d70"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-225_2012-10-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e84b09e2-8f3a-4b6d-9d89-5d00df8bb33f", "Checksum": "ac851f75e9107d1cec7d634a84e42607"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 225", "810 2012 225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.10.2012 810 12 225 (810 2012 225)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 1106 vom 3. Juli 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:56", "Checksum": "7a5a426321b01d5814a9c9d8e7262143", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.10.2012 810 12 225 (810 2012 225)\nRegeste:\nVorsorglicher Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 1106 vom 3. Juli 2012)\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngung auf Beschwerde hin mit einer gegenüber der Polizei ergänzenden, jedoch nicht grundsätzlich abweichenden Begründung geschützt hat, ändert an diesem Ergebnis nichts, denn dies ist\nAusfluss des Grundsatzes, wonach er das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. § 9\nAbs. 1 und § 11 Abs. 2 VwVG BL). Die Vorinstanz hat sich auf jeden Fall mit den Vorbringen\ndes Beschwerdeführers ausreichend befasst. Dass er der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgte, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 135 I 71).\n\n4. Zu prüfen bleibt, ob die Einwände des Beschwerdeführers auch inhaltlich stichhaltig\nsind, das heisst, ob die Vorinstanz ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers nach Art. 30 VZV zu Recht bejaht hat.\n\n4.1 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Grundvoraussetzung für die Erteilung des\nFührerausweises ist die Fahreignung. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen\nVoraussetzungen, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, umschrieben. Die\nFahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384). Ist sie nicht mehr\ngegeben, weil die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht mehr\nausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG), weil sie an einer\nSucht leidet, die die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder weil sie aufgrund ihres bisherigen\nVerhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c), ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Insoweit geht es um den Sicherungsentzug, nicht den\nWarnungsentzug (BGE 122 II 359). Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, in welchem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist.\n\n4.2 Wenn Zweifel an der charakterlichen oder psychologischen Eignung des Führers bestehen, ist eine verkehrspsychologische oder psychiatrische Untersuchung durch eine von der\nBehörde zu bezeichnende Stelle anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 VZV). Es muss somit von Amtes\nwegen abgeklärt werden, ob beispielsweise eine Widerhandlung gegen Verkehrsregeln eine\ngesetzwidrige und rücksichtslose Gesinnung des Fahrzeuglenkers offenbaren (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 2A.162/1996 vom 12. Juli 1996). Gemäss Art. 30 VZV kann der Führerausweis\nvorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Es\nhandelt sich hierbei um eine sicherheitspolizeilich motivierte, einstweilige Verfügung. Der vorsorgliche Führerausweisentzug trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der\nZulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des\ngrossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben\nschon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken,\nden vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist praxisgemäss nicht erforderlich, denn wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSicherungsentzug selber verfügt werden. Sofern die notwendigen Abklärungen nicht rasch und\nabschliessend getroffen werden können, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber\nentzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen\nGesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 mit Hinweis). Im Verfahren im Hinblick auf die\nAnordnung eines Sicherungsentzugs ist massgeblich, ob der Betroffene noch fähig ist, ein Motorfahrzeug zu führen, oder ob ihm dies aus Gründen der Verkehrssicherheit untersagt werden\nsoll. Dass entsprechende Schritte sofort einzuleiten sind, versteht sich angesichts der Natur der\nSache von selbst. Die kantonalen Behörden müssen daher für einen vorsorglichen Ausweisentzug nicht den Abschluss des Strafverfahrens abwarten (BGE 122 II 359). Beim Warnungsentzug geht es um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK] vom 4. November 1950). Der Sicherungsentzug verfolgt hingegen eine andere Zielsetzung. Er bezweckt die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr\naus Gründen der Verkehrssicherheit, und zwar unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz\nder Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet daher in Verfahren\nbetreffend den Sicherungsentzug keine Anwendung (BGE 122 II 359 mit Hinweis).\n\n"}