{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-225_2012-10-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed5b5d21-aa63-4bab-9b49-3c7eeb313f0e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "2c6d4e7321c82d8e758e807470358d70"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-225_2012-10-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e84b09e2-8f3a-4b6d-9d89-5d00df8bb33f", "Checksum": "ac851f75e9107d1cec7d634a84e42607"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 225", "810 2012 225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.10.2012 810 12 225 (810 2012 225)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 1106 vom 3. 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Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).\n\n3. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Polizei wie auch der Regierungsrat in der angefochtenen Verfügung bzw. im angefochtenen Entscheid die Gründe für den strittigen vorsorglichen Sicherheitsentzug im Einzelnen nicht dargelegt hätten und sie insbesondere nicht auf seine rechtlichen Anliegen eingegangen seien. Folglich sei die Begründungspflicht, welche einen\nTeilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle, verletzt worden.\n\n3.1 Das Recht auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden ergibt sich aus dem in\nArt. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom\n18. April 1999 statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 129 I 236, 126 I 102) und\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwird auch in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984\nund auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft\n(VwVG BL) vom 13. Juni 1988 garantiert. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid\nin seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der\nEntscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren\nEntscheid zu begründen (BGE 129 I 232 mit Hinweisen). Die Begründung soll verhindern, dass\nsich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und soll dem Betroffenen und auch der\nRechtsmittelinstanz die Möglichkeit gegeben, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und allenfalls in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. dieses\nzu beurteilen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von\ndenen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97). Die\nBehörde ist jedoch nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Partei zu äussern, doch\nmuss ersichtlich sein, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. BGE 130 II 530, 126\nI 102, je mit Hinweisen).\n\n3.2 Der angefochtenen Verfügung der Polizei vom 28. Februar 2012 kann klar entnommen\nwerden, dass beim Beschwerdeführer aus Gründen der Verkehrssicherheit der Verdacht der\ncharakterlichen Nichteignung bestehe. Es wird auf Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 und Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 verwiesen und dargelegt, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts) von 50 km/h\num 55 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge überschritten habe. Die Begründung mag zwar\nkurz erscheinen, doch nennt sie die wesentlichen Überlegungen, die zum Sicherheitsentzug\nführten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen\ndes rechtlichen Gehörs am 30. Dezember 2011 die Original-Administrativakten von der Polizei\nzugestellt wurden. Am 31. Dezember 2011 hat er der Polizei eine 16seitige Stellungnahme zugestellt. Bezugnehmend auf diese Stellungnahme hat die Polizei im Schreiben vom 13. Februar\n2012 erläutert, dass gestützt auf die Laseraufzeichnung feststehe, dass der Beschwerdeführer\neinen Linienbus, kurz vor einem Fussgängerstreifen, mit massiv übersetzter Geschwindigkeit\nüberholt und dadurch eine erhöht abstrakte Gefährdung von sich und anderen Fahrzeuglenkern\nin Kauf genommen habe. Gestützt auf dieses Schreiben und der Begründung der angefochtenen Verfügung musste dem Beschwerdeführer ausreichend klar sein, worauf sich die Verfügung der Polizei vom 28. Februar 2012 stützte. Es war ihm in der Folge auch möglich, die Verfügung beim Regierungsrat mit zielgerichteten Rügen anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, liegt mithin nicht vor. Als\nunbegründet erweist sich auch die Rüge, der Regierungsrat habe die Begründungspflicht verletzt. Der Regierungsrat hat sich in der Tat einlässlich mit den sich stellenden Rechtsfragen\nbefasst. Juristisch hat er seinen Entscheid umfassend und ohne Beschränkung seiner Kognition\nbegründet. Dass er nicht ausdrücklich auf jeden Einwand im Detail eingegangen ist, verletzt\nArt. 29 Abs. 2 BV nicht. Auch der Umstand, dass der Regierungsrat die angefochtene Verfü-\n\n"}