{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-225_2012-10-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed5b5d21-aa63-4bab-9b49-3c7eeb313f0e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "2c6d4e7321c82d8e758e807470358d70"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-225_2012-10-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e84b09e2-8f3a-4b6d-9d89-5d00df8bb33f", "Checksum": "ac851f75e9107d1cec7d634a84e42607"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 225", "810 2012 225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.10.2012 810 12 225 (810 2012 225)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 1106 vom 3. 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Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung\nAdministrativmassnahmen (in der Folge Polizei) A.____ (geb. 1982) rückwirkend auf die vorläufige Abnahme durch die Polizei am 3. Dezember 2011, vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig ordnete sie, als Voraussetzung für die definitiv zu treffende Administrativmassnahme, die Abklärung der Fahreignung von A.____ aus Gründen der Verkehrssicherheit wegen einer allfälligen charakterlichen Nichteignung an. Dieser Anordnung lag gemäss\ndem Bericht der Polizei, Abteilung Verkehrsaufsicht 1 (Verkehrspolizei), vom 9. Dezember 2011\nfolgender Vorfall zugrunde: Am 3. Dezember 2011, 11.58 Uhr, fuhr A.____ mit dem Personenwagen, Seat (BL X.____), mit massiv übersetzter Geschwindigkeit in B.____ auf der\nY.____strasse in Richtung C.____. Manuell konnte mit dem Laserriegel, METAS Nr. 410707,\nkeine gültige Messung vorgenommen werden. Die nachträglich anhand der Videoaufnahme\ndurchgeführte Weg-Zeitberechnung ergab eine Fahrtgeschwindigkeit von 105.48 km/h, mithin\neine Geschwindigkeitsübertretung von 55 km/h, bei einer Höchstgeschwindigkeit innerorts von\n50 km/h. Die Übertretung erfolgte innerorts, auf einer trockenen, nicht richtungsgetrennten dreistufigen (Fahrtrichtung C.____) bzw. zweistufigen (Fahrtrichtung B.____) Hauptstrasse im Baustellenbereich. Im fraglichen Zeitpunkt hat der Linienbus eine Haltestelle angefahren, womit der\ndavorliegende Fussgängerstreifen für die nachrückenden Fahrzeuge nicht einsehbar gewesen\nist.\n\nB. Am 12. März 2012 erhob A.____, vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt in\nFrick, gegen die Verfügung der Polizei vom 28. Februar 2012 Beschwerde beim Regierungsrat.\nDer Regierungsrat wies die Beschwerde am 3. Juli 2012 mit ausführlicher Begründung ab.\n\nC. Mit Eingabe vom 16. Juli 2012 erhob A.____, nach wie vor durch Julian\nBurkhalter anwaltlich vertreten, gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim\nKantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt,\nes sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei auf die Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzuges zu verzichten und ihm sei der Führerausweis unverzüglich zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2012 beantragt der Regierungsrat die Abweisung\nder Beschwerde.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a),\nden Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den\nEntzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der un-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne\nvon § 43 Abs. 2bis VPO dar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 26. Mai 2010 [810 09 153], Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2008\nvom 30. Oktober 2008; vgl. auch THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 61 N 7).\n\n1.2 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat den vorsorglichen Entzug des\nFührerausweises zum Gegenstand. Die Verfügung über den vorsorglichen Führerausweisentzug stellt einen Zwischenschritt auf dem Weg zum abschliessenden Entscheid über den Sicherungsentzug und damit eine Zwischenverfügung dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_108/2010\nvom 20. Juli 2010; BGE 122 II 359). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, welche ihrerseits eine Zwischenverfügung darstellt (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August 2010, siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Zürich [VB.2003.00280] vom 3. Dezember 2003). Folglich ist der angefochtene\nEntscheid gestützt auf die ausdrückliche Regelung von § 43 Abs. 2bis lit. f VPO selbständig mit\nder verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar.\n\n"}