3. Die Orientierungskopie der Beschwerde vom 13. Januar 2012 mit Originalunterschrift des Vertreters der Beschwerdeführerin und eine Kopie der Eingabe des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 16. Januar 2012 werden den jeweiligen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht