Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Parteikosten wettzuschlagen sind, da die Beschwerde ohne weiteres Zutun der Beschwerdeführerin an den Regierungsrat weitergeleitet wird, erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zur Beurteilung überwiesen.