dass der Rechtsdienst mit Eingabe vom 16. Januar 2012 darauf hinweist, dass die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 2. Januar 2012 falsch sei und dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Januar 2012 zuständigkeitshalber an den Regierungsart weiterzuleiten sei, dass demzufolge die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zu überweisen ist, dass aufgrund des geringen Aufwands im vorliegenden Verfahren entsprechend § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,