dass bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung die präsidierende Person entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO), dass gemäss § 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 schriftliche Eingaben, die an eine nicht zuständige basellandschaftliche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gerichtet sind, unverzüglich von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind,