dass die angefochtene Zwischenverfügung des Rechtsdienstes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat von der verfahrensleitenden bzw. instruierenden Instanz angeordnet wurde und dass die angefochtene Zwischenverfügung damit nicht als verwaltungsintern letztinstanzliche Zwischenverfügung i.S. v. § 43 Abs. 2bis VPO zu verstehen ist, dass vorliegend mit der direkt beim Kantonsgericht erhobenen Beschwerde der Instanzenzug folglich nicht ausgeschöpft wird, weshalb die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht gegeben und auf die Beschwerde demgemäss nicht einzutreten ist,