dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 8. April 2011 (810 11 89) die bis zum damaligen Zeitpunkt sowohl auf Seiten der verschiedenen Direktionen, wie auch auf Seiten des Kantonsgerichts uneinheitliche Praxis zu § 28 VwVG insofern vereinheitlicht hat, als Zwischenverfügungen, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat von verfahrensleitenden bzw. instruierenden Instanzen angeordnet werden, nicht als verwaltungsintern letztinstanzliche Zwischenverfügungen i.S.v. § 43 Abs. 2bis VPO zu verstehen sind und somit Beschwerden gegen verwaltungsintern nicht letztinstanzliche Zwischenverfügungen gemäss § 29 VwVG an den Regierungsrat zu richten sind,