dass gemäss § 43 Abs. 2bis des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 – unter gewissen Voraussetzungen – Zwischenverfügungen im Sinne von § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden können, sofern sie verwaltungsintern letztinstanzlich angeordnet wurden,