Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. Januar 2012 (810 12 21) ____________________________________________________________________ Rechtspflege Nichteintreten / Verwaltungsintern nicht letztinstanzlich ergangene Zwischenverfügung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Werner Rufi, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 02. Januar 2012) Das Kantonsgericht hat i n E r w ä g u n g , dass A.____ (Beschwerdeführerin) in rubrizierter Angelegenheit mit Eingabe vom 13. Janu- ar 2012 gegen die Zwischenverfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft (Rechtsdienst) vom 2. Januar 2012, welche im Verfahren betreffend vorsorg- licher Entzug des Führerausweises vor dem Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) angeordnet wurde, der Rechtsmittelbelehrung entsprechend beim Kantonsge- richt, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Kantonsgericht) Beschwerde erhebt, dass gemäss § 43 Abs. 2bis des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 – unter gewissen Voraussetzungen – Zwischenverfügun- gen im Sinne von § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefoch- ten werden können, sofern sie verwaltungsintern letztinstanzlich angeordnet wurden, dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 8. April 2011 (810 11 89) die bis zum damaligen Zeit- punkt sowohl auf Seiten der verschiedenen Direktionen, wie auch auf Seiten des Kantonsge- richts uneinheitliche Praxis zu § 28 VwVG insofern vereinheitlicht hat, als Zwischenverfügun- gen, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat von verfahrenslei- tenden bzw. instruierenden Instanzen angeordnet werden, nicht als verwaltungsintern letztin- stanzliche Zwischenverfügungen i.S.v. § 43 Abs. 2bis VPO zu verstehen sind und somit Be- schwerden gegen verwaltungsintern nicht letztinstanzliche Zwischenverfügungen gemäss § 29 VwVG an den Regierungsrat zu richten sind, dass die angefochtene Zwischenverfügung des Rechtsdienstes im Rahmen des Beschwerde- verfahrens vor dem Regierungsrat von der verfahrensleitenden bzw. instruierenden Instanz an- geordnet wurde und dass die angefochtene Zwischenverfügung damit nicht als verwaltungsin- tern letztinstanzliche Zwischenverfügung i.S. v. § 43 Abs. 2bis VPO zu verstehen ist, dass vorlie- gend mit der direkt beim Kantonsgericht erhobenen Beschwerde der Instanzenzug folglich nicht ausgeschöpft wird, weshalb die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht gegeben und auf die Beschwerde demgemäss nicht einzutreten ist, dass bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung die präsidierende Person ent- scheidet (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO), dass gemäss § 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfol- gungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 schriftliche Eingaben, die an eine nicht zuständi- ge basellandschaftliche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gerichtet sind, unverzüglich von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind, dass der Rechtsdienst mit Eingabe vom 16. Januar 2012 darauf hinweist, dass die Rechtsmit- telbelehrung der Verfügung vom 2. Januar 2012 falsch sei und dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Januar 2012 zuständigkeitshalber an den Regierungsart weiterzuleiten sei, dass demzufolge die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zu überweisen ist, dass aufgrund des geringen Aufwands im vorliegenden Verfahren entsprechend § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Parteikosten wettzuschlagen sind, da die Beschwerde ohne weiteres Zutun der Be- schwerdeführerin an den Regierungsrat weitergeleitet wird, erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zur Beurteilung überwiesen. 3. Die Orientierungskopie der Beschwerde vom 13. Januar 2012 mit Originalunterschrift des Vertreters der Beschwerdeführerin und eine Kopie der Eingabe des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 16. Januar 2012 werden den jeweiligen Verfahrensbeteiligten zur Kennt- nis zugestellt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht