Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht verhältnismässig im engeren Sinne. Das strittige Baugesuch wurde deshalb zu Recht vom Bauinspektorat gemäss § 124 Abs. 4 RBG ohne Publikation und Auflage abgewiesen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.