Hinzu kommt, dass auf Seiten der Beschwerdeführer kein Interesse ersichtlich ist, weshalb sie neben dem Dachanbau nicht auch die mit diesem bezweckte Legalisierung des Dachaufbaus hätten farblich kennzeichnen sollen. Auch bewirkt eine Neueinreichung eines korrekten Gesuches für die Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat - lediglich einen Nachteil im Sinne einer zeitlichen Verzögerung der Behandlung des Baugesuchs. Demgegenüber sind die Interessen der Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer korrekten Baugesuchseingabe, wie gesehen, erheblich. Die Verweigerung der Publikation des strittigen Baugesuchs ist mithin auch