Aufgrund des Angeführten kann festgehalten werden, dass die Verweigerung der Publikation des strittigen Baugesuchs sowohl geeignet als auch erforderlich ist, die korrekte Information der Baubewilligungsbehörde und damit die umfassende Prüfung des Baugesuchs auf seine Gesetzmässigkeit sicherzustellen. Hinzu kommt, dass auf Seiten der Beschwerdeführer kein Interesse ersichtlich ist, weshalb sie neben dem Dachanbau nicht auch die mit diesem bezweckte Legalisierung des Dachaufbaus hätten farblich kennzeichnen sollen.