Zum anderen würde eine entsprechende Auflage nicht den Tatsachen entsprechen, ist doch davon auszugehen, wie bereits festgestellt werden konnte, dass das strittige Baugesuch zumindest auch die Legalisierung des widerrechtlichen Zustandes zum Ziel hat (vgl. E. 3.6.2). Aufgrund des Angeführten kann festgehalten werden, dass die Verweigerung der Publikation des strittigen Baugesuchs sowohl geeignet als auch erforderlich ist, die korrekte Information der Baubewilligungsbehörde und damit die umfassende Prüfung des Baugesuchs auf seine Gesetzmässigkeit sicherzustellen.