Denn zum einen änderte eine solche Auflage nichts an der Pflicht der Beschwerdeführer, vor der Prüfung des Baugesuchs durch die Baubewilligungsbehörde diese mittels korrekter Pläne über den Prüfungsgegenstand zu informieren. Zum anderen würde eine entsprechende Auflage nicht den Tatsachen entsprechen, ist doch davon auszugehen, wie bereits festgestellt werden konnte, dass das strittige Baugesuch zumindest auch die Legalisierung des widerrechtlichen Zustandes zum Ziel hat (vgl. E. 3.6.2).