Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wäre eine Publikation des Gesuchs mit der Auflage, wonach die Baubewilligung den Dachaufbau nicht umfasse und der verfügte Rückbau von der neuen Bewilligung nicht tangiert werde, zu diesem Zweck nicht geeignet. Denn zum einen änderte eine solche Auflage nichts an der Pflicht der Beschwerdeführer, vor der Prüfung des Baugesuchs durch die Baubewilligungsbehörde diese mittels korrekter Pläne über den Prüfungsgegenstand zu informieren.