3.8 Die Verweigerung der Publikation und Auflage des strittigen Baugesuchs ist zudem - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - auch verhältnismässig. So ermöglicht nur die Einreichung eines neuen Baugesuchs, mit neuen, korrekt eingefärbten Plänen die korrekte Information der Baubewilligungsbehörde und damit die umfassende Prüfung des Baugesuchs auf seine Gesetzmässigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wäre eine Publikation des Gesuchs mit der Auflage, wonach die Baubewilligung den Dachaufbau nicht umfasse und der verfügte Rückbau von der neuen Bewilligung nicht tangiert werde, zu diesem Zweck nicht geeignet.