314 E. 2a) und dass dabei der klaren und präzisen farblichen Darstellung in den Baugesuchsplänen grösste Bedeutung zukommt (CHRISTOPH FRITZSCHE/PETER BÖSCH, Zürcher Planungsund Baurecht, Zürich 2006, 20-27). Die farbliche Darstellung dient letztlich dazu, sowohl die Baubehörde als auch allfällige betroffene Nachbarn darüber zu informieren, welche bauliche Massnahmen Gegenstand der behördlichen Prüfung bilden (vgl. E. 3.6.3). Die Abweisung eines gegen § 87 Abs. 5 bzw. 6 RBV verstossenden Baugesuchs ohne Publikation und Auflage ist deshalb sachlich gerechtfertigt und - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht überspitzt formalistisch.