Sind die Voraussetzungen von § 124 Abs. 4 RBG erfüllt, so erfolgt die entsprechende Abweisung des Baugesuchs nach dem klaren Normwortlaut - entgegen der Ansicht der Einwohnergemeinde C.____ - unabhängig davon, ob das zu beurteilende Baugesuch eine Verzögerungsmassnahme darstellt oder auf eine Heilung eines unrechtmässigen Zustands hinzielt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Baubewilligungspflicht der Behörde die Möglichkeit verschaffen soll, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 114 Ib