3.7 Gemäss § 124 Abs. 4 RBG werden Baugesuche, welche offensichtlich gegen zwingende öffentlichrechtliche Vorschriften verstossen, ohne Publikation und Auflage abgewiesen. Sind die Voraussetzungen von § 124 Abs. 4 RBG erfüllt, so erfolgt die entsprechende Abweisung des Baugesuchs nach dem klaren Normwortlaut - entgegen der Ansicht der Einwohnergemeinde C.____ - unabhängig davon, ob das zu beurteilende Baugesuch eine Verzögerungsmassnahme darstellt oder auf eine Heilung eines unrechtmässigen Zustands hinzielt.