Dies gilt gemäss § 87 Abs. 6 RBV insbesondere auch dann, wenn für die Bewilligung einer bestehenden, aber nicht bewilligten Baute eine Ausnahmebewilligung Voraussetzung ist. Da das strittige Baugesuch zumindest auch die Legalisierung des nicht bewilligten Dachaufbaus bezweckt, hätte der Dachaufbau folglich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht grau, sondern rot markiert werden müssen. Die in den Plänen vom 22. September 2011 vorgenommene farbliche Markierung entspricht demnach offensichtlich nicht den Vorgaben von § 87 Abs. 5 und 6 RBV. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass