3.6.4 Aus dem Zweck von § 87 Abs. 5 RBV ergibt sich andererseits, dass die verlangte Markierung mit roter Farbe nicht nur dann erforderlich ist, wenn ein Projekt neu realisiert, sondern auch, wenn mit demselben neuen Projekt gleichzeitig ein zwar bestehender, aber nicht bewilligter Zustand nachträglich legalisiert werden soll. Dies gilt gemäss § 87 Abs. 6 RBV insbesondere auch dann, wenn für die Bewilligung einer bestehenden, aber nicht bewilligten Baute eine Ausnahmebewilligung Voraussetzung ist.