Eine Verweigerung der Baubewilligung hätte diesfalls die unzulässige Vermischung der Frage der Zulässigkeit eines Bauprojekts mit der Frage der rechtlichen Folgen baurechtswidriger Zustände zur Folge (BGE 127 II 225 E. 5.b). Darf unter den genannten Umständen ein Baugesuch nicht verweigert werden, bedarf es seitens der Baubewilligungsbehörde auch keiner Überprüfung, ob vom Baugesuch nicht betroffene Bauteile widerrechtlich erstellt wurden und damit ebenso keine entsprechende farbliche Markierung der vom Baugesuch nicht betroffenen, widerrechtlich erstellten Bauteile.