Dies ist sachgerecht, denn eine Baubewilligung darf nicht bereits deshalb verweigert werden, weil vom Baugesuch nicht betroffene Bauteile widerrechtlich erstellt wurden und abzubrechen sind. Eine Verweigerung der Baubewilligung hätte diesfalls die unzulässige Vermischung der Frage der Zulässigkeit eines Bauprojekts mit der Frage der rechtlichen Folgen baurechtswidriger Zustände zur Folge (BGE 127 II 225 E. 5.b).