Baurechtswidrige Bauteile, zu deren Rückbau der Gesuchsteller rechtskräftig verpflichtet wurde, deren Abbruch im Rahmen der vom Baugesuch umfassten baulichen Massnahmen aber nicht geplant ist, sind demgegenüber, da sie nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung bilden, nicht gelb zu markieren. Dies ist sachgerecht, denn eine Baubewilligung darf nicht bereits deshalb verweigert werden, weil vom Baugesuch nicht betroffene Bauteile widerrechtlich erstellt wurden und abzubrechen sind.