Daraus ergibt sich einerseits, dass - entgegen der Ansichten der Vorinstanzen - nur jene bestehenden Bauteile gelb zu markieren sind, deren Abbruch im Rahmen der vom Baugesuch erfassten baulichen Massnahmen geplant ist. Baurechtswidrige Bauteile, zu deren Rückbau der Gesuchsteller rechtskräftig verpflichtet wurde, deren Abbruch im Rahmen der vom Baugesuch umfassten baulichen Massnahmen aber nicht geplant ist, sind demgegenüber, da sie nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung bilden, nicht gelb zu markieren.