Dabei ist es Sache eines Gesuchstellers, den Prüfungsgegenstand so klar und eindeutig zu definieren, dass ein Irrtum der Behörde vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 5. April 2006 [VB.2005.00458] E. 2.3). Daraus ergibt sich einerseits, dass - entgegen der Ansichten der Vorinstanzen - nur jene bestehenden Bauteile gelb zu markieren sind, deren Abbruch im Rahmen der vom Baugesuch erfassten baulichen Massnahmen geplant ist.