3.6.3 § 87 Abs. 5 RBV bezweckt, die Baubehörde - ferner auch allfällige betroffene Nachbarn - darüber zu informieren, welche bauliche Massnahmen Gegenstand der behördlichen Prüfung bilden. Gleiches gilt gemäss § 87 Abs. 6 RBV auch für die Ausweisungspflicht des Gesuchstellers betreffend beantragte Ausnahmen. Dabei ist es Sache eines Gesuchstellers, den Prüfungsgegenstand so klar und eindeutig zu definieren, dass ein Irrtum der Behörde vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 5. April 2006 [VB.2005.00458] E. 2.3).