Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführer in ihrem Ausnahmegesuch unter anderem festhielten, dass der fragliche Dachaufbau den seitlichen Abstand zur Giebelfassade nicht einhalte, was mit einem Dachanbau behoben werden könne. Daraus ergibt sich, entsprechend den Ansichten der Vorinstanzen und entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer, dass das strittige Baugesuch in direktem Zusammenhang mit dem Ausnahmegesuch steht und zumindest auch die Legalisierung des widerrechtlichen Dachaufbaus zum Ziel hat.