als Wiedererwägungsbegehren im Sinne von § 39 f. VwVG BL hätte verstehen müssen - über die Baurechtswidrigkeit des Dachaufbaus wurde mit Entscheid der Baurekurskommission vom 8. September 2005 bereits rechtskräftig entschieden - und ob es allenfalls auf ein solches hätte eintreten müssen, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und können folglich an dieser Stelle offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführer in ihrem Ausnahmegesuch unter anderem festhielten, dass der fragliche Dachaufbau den seitlichen Abstand zur Giebelfassade nicht einhalte, was mit einem Dachanbau behoben werden könne.