Dass das Ausnahmegesuch an die falsche Behörde adressiert war, steht seiner Behandlung durch das Bauinspektorat nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] vom 24. August 2012 [C-1126/2012] E. 1.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hatte das Bauinspektorat das Ausnahmegesuch folglich im Rahmen der Beurteilung des strittigen Baugesuches mit zu berücksichtigen. Die Fragen, ob das Bauinspektorat das Ausnahmegesuch