Zum einen aber hat eine unzuständige Behörde gemäss § 6 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 die Eingabe von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten, zum anderen wurde das Ausnahmegesuch mit Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2011 beim Bauinspektorat eingereicht. Dass das Ausnahmegesuch an die falsche Behörde adressiert war, steht seiner Behandlung durch das Bauinspektorat nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] vom 24. August 2012 [C-1126/2012] E. 1.3).