a der Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 17. November 2009 in Verbindung mit § 87 Abs. 6 und § 7 Abs. 1 RBV). Das Ausnahmebewilligungsgesuch hätten die Beschwerdeführer folglich an das Bauinspektorat richten müssen. Zum einen aber hat eine unzuständige Behörde gemäss § 6 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 die Eingabe von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten, zum anderen wurde das Ausnahmegesuch mit Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2011 beim Bauinspektorat eingereicht.