3.5 Die Einwohnergemeinde C.____ brachte hierzu im Wesentlichen vor, die eingereichte Projektänderung stelle keine Verzögerungsmassnahme dar, sondern ziele auf eine Heilung des unrechtmässigen Zustands hin, weshalb § 124 Abs. 4 RBG nicht anwendbar sei. 3.6.1 § 87 Abs. 5 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 bestimmt, dass Umbauten und Zweckänderungen farblich zu kennzeichnen sind, indem Altes grau, Neues rot und Abzubrechendes gelb einzutragen sind. Zudem sind gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung Ausnahmen, die beantragt werden, klar erkennbar auszuweisen und zu begründen.