3.4 Das Bauinspektorat führte hierzu in seiner Vernehmlassung aus, es sei zu beachten, dass dem strittigen Baugesuch ein Ausnahmeantrag für den Dachaufbau beigelegt worden sei. Es sei deshalb widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführer vorbringen würden, dass es sich beim strittigen Baugesuch um ein separates, vom Dachaufbau getrenntes Baugesuch handle. Das strittige Baugesuch solle ja offenkundig für die Beschwerdeführer positive Auswirkungen auf das hängige Zwangsvollzugsverfahren bezüglich Rückbau des Dachaufbaus haben.