3.3 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass sie keine andere Wahl gehabt hätten als den Dachaufbau als bestehend zu deklarieren und damit grau einzuzeichnen, denn gelb seien nur Bauteile zu kennzeichnen, die im Rahmen des neuen Bauprojektes abgebrochen würden. Ob der Dachaufbau später durch irgendwelche Änderungen eine Bewilligung erlangen könne oder nicht, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Gesuches. Da ein allfälliges Ände- Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsgesuch oder ein Baugesuch für den Dachaufbau gar nicht vorliege, stelle sich die Frage zum heutigen Zeitpunkt nicht.