b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 wird in Fällen wie dem vorliegenden die volle Überprüfung einschliesslich der Kontrolle der Angemessenheit durch wenigstens eine Beschwerdebehörde verlangt. Die Baurekurskommission erfüllt diese Voraussetzungen ohne weiteres, weshalb die in der VPO vorgesehene Kognition des Kantonsgerichts den Anforderungen des RPG genügt. 3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob das von den Beschwerdeführern eingereichte Baugesuch vom 28. September 2011 offensichtlich gegen zwingende öffentlichrechtliche Vorschriften verstösst und deshalb zu Recht vom Bauinspektorat ohne Publikation und Auflage abgewiesen wurde.