E. Am 25. Oktober 2012 reichte die Einwohnergemeinde C.____ ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragte sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 7. November 2012 liess sich das Bauinspektorat vernehmen. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit präsidialer Verfügung vom 20. November 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: