Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 sistierte die Vollzugsinstanz das Vollzugsverfahren. C. Gegen die Verfügung des Bauinspektorats vom 5. Dezember 2011 erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Roman Zeller, Advokat, am 19. Dezember 2011 Beschwerde bei der Baurekurskommission. Sie beantragten, es sei der Entscheid des Bauinspektorats aufzuheben und dieses anzuweisen, das Baugesuch zu publizieren und das Baugesuchsverfahren durchzuführen, dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Entscheid vom 20. März 2012 wies die Baurekurskommission die Beschwerde ab.