Gleichentags wies das Bauinspektorat das Baugesuch Nr. P.0085/2011 zufolge offensichtlichen Verstosses gegen zwingende öffentlichrechtliche Vorschriften gemäss § 124 Abs. 4 des Raum- planungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 ohne Publikation und Auflage ab. Zur Begründung brachte das Bauinspektorat im Wesentlichen vor, dass die geplante Dachverlängerung und die Terrasse an der Nordfassade keine Auswirkung auf die Rechtswidrigkeit des Dachaufbaus hätten. Bezüglich Ausnahmebewilligung sei in Erwägung 5 des rechtskräftigen Entscheides der Baurekurskommission festgehalten, dass die Einwohnergemeinde C.____ eine solche ablehne.